Die 10 größten Radrechts-Irrtümer
So kann man sich irren

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Auch Rennradfahrer rollen zum Teil mit gefährlichem Halbwissen durch die Welt, was die Verkehrsregeln angeht. Dies sind die 10 größten Irrtümer.

Wo darf ich fahren? Wo nicht? Und was muss ich vielleicht sogar tun? Fragen über Fragen. Wenn es um die Verkehrsregeln geht, klaffen bei vielen Rennradfahrern Lücken, die größer sind als einst die Zeitabstände zwischen Lance und Ulle. Zum Teil etablieren sich urbane Legenden, doch manchmal hat sich im Laufe der Jahre auch einfach die deutsche Rechtslage geändert. RoadBIKE sorgt für Aufklärung.

Rennradfahrer müssen Radwege nicht benutzen.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) macht keine Unterschiede zwischen Radtypen. Das heißt: Alle Wege, die von Trekking-Räder oder Mountainbikes befahren werden müssen, weil blaue Radwegschilder dies anordnen, sind auch für Rennradfahrer benutzungspflichtig. Gibt es kein Schild, ist die Benutzung des Weges für alle Radfahrer freiwillig.

Lizenzinhaber dürfen nebeneinander auf der Straße fahren.

Ob und welche Lizenz man hat, spielt in der StVO keine Rolle. Gibt es keinen benutzungspflichtigen Radweg, und wird der Verkehr nicht behindert (was immer dann der Fall ist, wenn die Schlange aus weniger als drei Fahrzeugen besteht), dürfen alle Radfahrer zu zweit nebeneinander auf der Straße fahren. Eine Sonderregelung gibt es erst bei einer Gruppengröße von mehr als 15 Fahrern. Solche Felder werden als geschlossene Verbände behandelt. Innerhalb der Gruppe darf zu zweit nebeneinander auf der Straße gefahren werden. Selbst dann, wenn es einen benutzungspflichtigen Radweg gibt.

An Ampeln dürfen Rennradfahrer nach vorne fahren.

Nicht generell. Nur wenn zwischen dem rechten Fahrbahnrand und den wartenden Autos ausreichend Platz ist, dürfen Radfahrer rechts überholen. Autofahrer sind allerdings nicht verpflichtet Platz zu lassen. Zwischen zwei wartenden Reihen durchzufahren ist ebenso verboten, wie links zu überholen.

Zebrastreifen gelten für Fußgänger und Radfahrer

Nur dann, wenn Radfahrer ihr Rad schieben. Sie dürfen Zebrastreifen zwar auch im Sattel überqueren, haben dann jedoch keinen Vorrang gegenüber Autos.

Beim Schild "Radfahrer absteigen" heißt es: absteigen.

Nicht, wenn Sie nicht wollen. Ist zum Beispiel an einer Baustelle der Radweg versperrt und das Schild fordert zum Absteigen auf, ist es auch gestattet, fahrend auf die Straße auszuweichen.

Radfahrer dürfen in Einbahnstraßen in die "falsche" Richtung fahren.

Nur dann, wenn dies durch ein Schild ausdrücklich erlaubt wird.

Auf dem Rad ist Telefonieren kein Problem.

Doch. Telefoniert man mit dem Gerät in der Hand, oder tippt darauf herum, beträgt die Straße 25 Euro. Per Freisprecheinrichtung ist das Telefonieren jedoch gestattet.

Musikhören über Kopfhörer ist auf dem Rad verboten.

Prinzipiell nicht. Es muss nur möglich sein, Umgebungsgeräusche und Warnsignale weiterhin wahrzunehmen.

Für Rennradfahrer gelten besondere Beleuchtungsvorschriften.

Nach der aktuell geltenden Straßenverkehrsordnung (StVO, Stand 1.6.2017) müssen alle Fahrräder mit einer Front- und Rückleuchte ausgestattet sein. Seit der Novelle der StVO im Jahr 2013 dürfen diese auch per Akku und nicht nur per Dynamo betrieben werden – bei "Rennrädern" unter 11 kg müssen sie nicht fest angebracht sein, müssen jedoch "während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden".

Mit dem Rad vom Biergarten nach Hause? Kein Problem.

Unter Umständen schon. Ab 0,3 Promille kann man haftbar gemacht werden, wenn es aufgrund der Beeinträchtigung durch den Alkohol zu fehlerhaftem Fahrverhalten kommt. Und ab 1,6 Promille begehen betrunkene Fahrradfahrer sogar eine Straftat. Auch dann übrigens, wenn sie noch fahrtüchtig sind.

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5 / 2024
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Erscheinungsdatum 09.04.2024